
Der Verlust der Zahlungsfähigkeit ist einer der belastendsten Momente im Leben eines jeden Unternehmens. Rechnungen bleiben offen, der Gerichtsvollzieher klopft an die Tür und die Gläubiger verlangen sofortige Zahlung. In dieser Lage steht der Unternehmer vor der entscheidenden Frage: Lässt sich das Unternehmen noch retten, oder bleibt nur noch eine kontrollierte Beendigung der Tätigkeit?
Für diesen Fall stellt das polnische Recht zwei gesonderte Instrumente bereit: das Restrukturierungsverfahren und das Insolvenzverfahren. Beide betreffen verschuldete Rechtsträger, das Verfahren ist jedoch jeweils ein anderes und beide führen zu grundlegend verschiedenen Ergebnissen. Diese Unterschiede zu verstehen ist der erste Schritt zur richtigen Entscheidung — und manchmal auch dazu, das Unternehmen vor der Liquidation zu bewahren.
I. Zwei Instrumente, zwei verschiedene Ziele
Restrukturierung und Insolvenz sind in zwei gesonderten Gesetzen geregelt: im Restrukturierungsrecht vom 15. Mai 2015 und im Insolvenzrecht vom 28. Februar 2003.
Ziel der Restrukturierung ist es, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermeiden, indem dem Schuldner der Abschluss eines Vergleichs (układ) mit den Gläubigern ermöglicht wird, und zwar unter Achtung ihrer berechtigten Rechte. Das Insolvenzrecht stellt demgegenüber die möglichst vollständige Befriedigung der Gläubiger an die erste Stelle — was in der Praxis meist bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.
Ganz einfach gesagt: Die Restrukturierung soll das Unternehmen retten, die Insolvenz soll seine Existenz geordnet und für die Gläubiger möglichst gerecht beenden.
II. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Restrukturierung und Insolvenz
Wann kann welches Verfahren genutzt werden?
Die Restrukturierung steht sowohl dem bereits zahlungsunfähigen Unternehmer offen als auch demjenigen, dem die Zahlungsunfähigkeit erst droht — also demjenigen, dessen finanzielle Lage darauf hindeutet, dass er in den kommenden Monaten die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten verlieren könnte. Das ist ein wesentlicher Vorzug der Restrukturierung, denn sie erlaubt vorbeugendes Handeln, noch bevor es zu einer tiefen Krise kommt.
Die Insolvenz kann ausschließlich gegenüber einem Schuldner eröffnet werden, der bereits zahlungsunfähig ist. Als zahlungsunfähig gilt ein Unternehmer, der die Fähigkeit verloren hat, fällige Geldverbindlichkeiten zu erfüllen — nachgewiesen wird dies in der Regel bei einem Verzug von mehr als drei Monaten. Bei Gesellschaften liegt Zahlungsunfähigkeit auch dann vor, wenn die Verbindlichkeiten den Wert des Vermögens über einen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Monaten übersteigen.
Wesentlich ist: Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hat der Schuldner nur 30 Tage, um einen Antrag zu stellen — sei es auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei es auf Eröffnung der Restrukturierung (stützt sich der Antrag auf die drohende Zahlungsunfähigkeit, kann der Restrukturierungsantrag auch früher gestellt werden). Die Versäumung dieser Frist kann die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Folge haben.
Wer kann den Antrag stellen?
Im Restrukturierungsverfahren kann den Antrag ausschließlich der Schuldner stellen. Das ist ein grundlegender Unterschied zur Insolvenz, in der sowohl der Unternehmer selbst als auch jeder seiner Gläubiger den Antrag stellen kann. Die Restrukturierung setzt somit einen tatsächlichen Willen und eine Initiative des Unternehmers voraus — niemand wird ihn gegen seinen Willen zur Rettung des Unternehmens zwingen.
Was geschieht mit der Geschäftsführung des Unternehmens?
In der Restrukturierung behält der Schuldner — mit Ausnahme des Sanierungsverfahrens — die Eigenverwaltung. Er führt das laufende Geschäft weiter, schließt Verträge und trifft operative Entscheidungen. Der gerichtliche Aufseher (nadzorca sądowy) nimmt eine Kontrollfunktion wahr und erteilt seine Zustimmung nur zu Handlungen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen (z. B. Verkauf von Immobilien oder Aufnahme von Krediten).
In der Insolvenz ist es umgekehrt: Die Verwaltung des Vermögens übernimmt vollständig der Insolvenzverwalter (syndyk), der die Liquidation der Insolvenzmasse durchführt. Der Schuldner verliert das Recht, frei über sein Vermögen zu verfügen, bereits ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Schutz vor der Zwangsvollstreckung
Beide Verfahren schützen den Schuldner vor der Zwangsvollstreckung, der Umfang dieses Schutzes ist jedoch unterschiedlich. Die Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens setzt Vollstreckungsverfahren aus (je nach Verfahrensart teilweise oder vollständig), und der Gerichtsvollzieher kann keine neuen Verfahren einleiten. In der Insolvenz werden alle laufenden Vollstreckungen ausgesetzt und das gesamte Vermögen des Schuldners fällt in die Insolvenzmasse, aus der die Gläubiger nach den gesetzlichen Rangklassen befriedigt werden.
Arbeitnehmer und Verträge
In der Restrukturierung setzt das Unternehmen seine Tätigkeit fort und die Arbeitsverhältnisse bestehen zu den bisherigen Bedingungen weiter — nur das Sanierungsverfahren stellt zusätzliche Instrumente bereit, etwa die Möglichkeit, nachteilige Verträge mit Zustimmung des Richterkommissars zu beenden. In der Insolvenz entscheidet der Insolvenzverwalter über die Fortführung oder Einstellung der Tätigkeit, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein nicht zum automatischen Erlöschen der Arbeitsverträge führt.
Der Vergleich — Regel oder Ausnahme?
Der Abschluss eines Vergleichs mit den Gläubigern ist theoretisch in beiden Verfahren möglich. In der Restrukturierung ist er jedoch das Hauptziel und der natürliche Verfahrensweg. In der Insolvenz bleibt der Vergleich die Ausnahme — das Standardszenario ist die Verwertung des Vermögens, und einen etwaigen Vergleich setzt der Insolvenzverwalter um, nicht ein Aufseher.
Für wen ist welches Verfahren bestimmt?
Das Restrukturierungsverfahren ist ausschließlich für Unternehmer bestimmt — sowohl für natürliche Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, als auch für Handelsgesellschaften. Die Insolvenz können demgegenüber sowohl Unternehmer als auch natürliche Personen ohne gewerbliche Tätigkeit in Anspruch nehmen, im Rahmen der sogenannten Verbraucherinsolvenz. Eine Privatperson, die kein Unternehmen führt, hat somit keinen Zugang zur Restrukturierung — der einzige Weg zur Entschuldung bleibt für sie die Verbraucherinsolvenz.
Hinzuzufügen ist, dass das Gericht gemäß Art. 9a des Insolvenzrechts die Insolvenz nicht während eines laufenden, eröffneten Restrukturierungsverfahrens eröffnen darf. Der Restrukturierungsantrag hat somit Vorrang vor dem Insolvenzantrag — ein weiterer Beleg dafür, dass der Gesetzgeber den Versuch, das Unternehmen zu retten, gegenüber seiner Liquidation begünstigt.
III. Wann Restrukturierung und wann Insolvenz wählen?
Die Restrukturierung bewährt sich, wenn:
- das Unternehmen reale Chancen hat, die Krise zu überwinden und weiter am Markt zu bestehen,
- der Betrieb trotz finanzieller Schwierigkeiten Einnahmen erzielt und über werthaltiges Vermögen verfügt,
- die Gläubiger durch einen Vergleich in höherem Maße befriedigt werden können als durch die Verwertung des Vermögens.
Die Insolvenz wird demgegenüber notwendig, wenn:
- keine realen Perspektiven mehr bestehen, die Tätigkeit zu retten,
- das Vermögen des Unternehmens nicht einmal zur Deckung der Kosten eines Restrukturierungsverfahrens ausreicht,
- der Schuldner eine natürliche Person ohne gewerbliche Tätigkeit ist.
Der Schlüssel zur richtigen Entscheidung ist eine frühe Diagnose der finanziellen Lage. Je schneller der Unternehmer reagiert, desto größer ist sein Handlungsspielraum — die Restrukturierung steht bereits im Stadium der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit offen, wenn das Unternehmen noch Zeit und Mittel für wirksames Handeln hat.
IV. Restrukturierung im Detail — vier Verfahrensarten
Da die Restrukturierung für den Unternehmer in der Regel der günstigere Weg ist, sollte man wissen, dass es sich nicht um ein einziges, einheitliches Verfahren handelt. Das Restrukturierungsrecht unterscheidet vier Verfahrensarten, die sich im Umfang des Schutzes, in den Formalitäten, in der Dauer und im Grad des Eingriffs in die Unternehmensführung unterscheiden. Die Wahl des richtigen Verfahrens hängt vom Umfang der Verschuldung, von der Zahl und der Haltung der Gläubiger sowie davon ab, wie dringend der Schutz vor der Zwangsvollstreckung benötigt wird.
1. Verfahren zur Bestätigung des Vergleichs (PZU)
Dies ist die am häufigsten gewählte Form der Restrukturierung — vor allem wegen ihrer Schnelligkeit und der minimalen Zahl an Formalitäten. Ihr kennzeichnendes Merkmal ist, dass sie grundsätzlich außergerichtlich ausgestaltet ist: Nicht das Gericht, sondern der Restrukturierungsberater (in der Funktion des Vergleichsaufsehers) eröffnet das Verfahren und sammelt die Stimmen der Gläubiger selbst ein. Die Beteiligung des Gerichts beschränkt sich in der Praxis auf die Bestätigung des bereits verhandelten Vergleichs.
Seit Dezember 2021 kann das PZU in zwei Varianten geführt werden:
- in der klassischen Variante — ohne Bekanntmachung über die Festlegung des Vergleichstags, also ohne besonderen Schutz vor den Gläubigern,
- in der reformierten Variante (sog. PZU 2.0) — mit Bekanntmachung, die dem Schuldner einen Schutz vor der Zwangsvollstreckung gewährt, der fast so stark ist wie im Sanierungsverfahren, sowie Schutz vor der Kündigung wesentlicher Verträge (Miete, Pacht, Kredit, für die Unternehmenstätigkeit wesentliche Verträge).
Der Schutz in der Variante PZU 2.0 dauert vier Monate ab der Bekanntmachung — in dieser Zeit ist der Antrag auf Bestätigung des Vergleichs zu stellen, damit der Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlängert wird. Zu beachten ist, dass dieser Weg (mit Bekanntmachung) nur einmal in 10 Jahren genutzt werden kann.
Für wen? Für Unternehmen, die eine Restrukturierung zügig durchführen, eine möglichst vollständige Kontrolle über die Geschäftsführung behalten wollen und die Chance auf eine relativ schnelle Verständigung mit den Gläubigern haben.
2. Beschleunigtes Vergleichsverfahren
Dies ist eine Zwischenlösung — schneller als das klassische Vergleichsverfahren, aber bereits mit Beteiligung des Gerichts. Das Gericht erlässt einen Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens, und der gerichtliche Aufseher überwacht die Vorbereitung des Vergleichs und die Durchführung der Gläubigerabstimmung.
Der Schutz vor der Zwangsvollstreckung ist hier nur teilweise ausgestaltet — von Gesetzes wegen ausgesetzt werden ausschließlich Vollstreckungsverfahren, die vom Vergleich erfasste Forderungen betreffen, nicht das gesamte Vermögen des Schuldners. Der Schuldner behält die Eigenverwaltung, wobei der gerichtliche Aufseher Handlungen zustimmen muss, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen. Wie in den übrigen Verfahren gilt das Verbot der Kündigung wesentlicher Verträge.
Für wen? Für Betriebe mit einer relativ einfachen Verbindlichkeitenstruktur, die einen schnellen, gleichzeitig aber formalisierten Restrukturierungsweg benötigen.
3. Vergleichsverfahren
Das Vergleichsverfahren ist für Unternehmen mit einer komplizierteren Forderungslage bestimmt. Der wesentliche Unterschied zum beschleunigten Vergleichsverfahren besteht darin, dass der Vergleich erst nach Erstellung und Bestätigung des Forderungsverzeichnisses geschlossen wird — was den gesamten Prozess schon für sich genommen verlängert, oft auf über ein Jahr.
Dieser Weg kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Summe der streitigen Forderungen (also der vom Schuldner nicht anerkannten, aber zur Abstimmung über den Vergleich berechtigenden Forderungen) 15 % der Summe aller stimmberechtigten Forderungen übersteigt. Wird diese Schwelle nicht überschritten, ist die Nutzung dieses Verfahrens unzulässig — sachgerecht ist dann das beschleunigte Vergleichsverfahren.
Wie im vorangegangenen Fall ist der Schutz vor der Zwangsvollstreckung nur teilweise ausgestaltet, und der Schuldner behält die Verwaltung, allerdings unter der Aufsicht des gerichtlichen Aufsehers.
Für wen? Für Betriebe mit einer umfangreichen und vielgestaltigen Schuldenstruktur, bei denen ein erheblicher Teil der Forderungen streitig ist und der Prozess mehr Zeit für genaue Abstimmungen benötigt.
4. Sanierungsverfahren
Dies ist die umfassendste und gleichzeitig am tiefsten eingreifende Form der Restrukturierung. Als einzige ermöglicht sie die Durchführung sogenannter Sanierungsmaßnahmen — rechtlicher und tatsächlicher Handlungen, die darauf gerichtet sind, dem Schuldner die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten wiederzugeben, bei gleichzeitig vollständigem Schutz vor der Zwangsvollstreckung.
In diesem Verfahren verliert der Schuldner die Geschäftsführung des Unternehmens an einen vom Gericht bestellten Verwalter (zarządca) (ausnahmsweise kann das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen). Im Gegenzug erhält das Unternehmen den weitestmöglichen Schutz — ausgesetzt werden alle Vollstreckungsverfahren, auch die von dinglich gesicherten Gläubigern (Hypothek, Pfandrecht) geführten, was in den anderen drei Verfahren nicht der Fall ist.
Darüber hinaus kann ausschließlich im Sanierungsverfahren der Verwalter von unrentablen Verträgen zurücktreten, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, und das Vermögen des Schuldners kann lastenfrei verkauft werden. Der Preis für diese weitreichenden Befugnisse ist jedoch ein strenges Verfahren, höhere Kosten und eine längere Verfahrensdauer — insoweit vergleichbar mit dem Insolvenzverfahren.
Für wen? Für Unternehmen, die eine tiefgreifende, umfassende Sanierung benötigen — nicht nur finanziell, sondern auch organisatorisch — und bereit sind, die Übernahme der Geschäftsführung durch einen Verwalter im Austausch für den weitestmöglichen Schutz zu akzeptieren.
V. Vorteile und Grenzen der Restrukturierung
Eine ordnungsgemäß durchgeführte Restrukturierung gibt dem Unternehmer eine reale Chance, weiter am Markt zu bestehen. Auf der Vorteilsseite sind vor allem zu nennen: der Erlass zusätzlicher Kosten und eines Teils der Zinsen, die Verlängerung des Rückzahlungszeitraums und manchmal sogar eine Reduzierung der Schuldenhauptsumme selbst. Wesentlich ist, dass die fristgerechte Stellung des Restrukturierungsantrags — ebenso wie die des Insolvenzantrags — die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft vor einer persönlichen Haftung für deren Verbindlichkeiten schützen kann.
Die Restrukturierung hat jedoch auch ihre Grenzen. Der Schuldner verliert teilweise die Freiheit bei der Verwaltung seines Vermögens — bestimmte Handlungen bedürfen der Zustimmung des Aufsehers oder des Verwalters. Dinglich gesicherte Gläubiger (z. B. durch eine Hypothek) können dem Vergleich nicht beitreten und die Vollstreckung aus dem Sicherungsgegenstand fortsetzen.
VI. Zusammenfassung
Restrukturierung und Insolvenz sind zwei grundlegend verschiedene Rechtsinstrumente und nicht — wie gelegentlich irrig angenommen wird — zwei Bezeichnungen für dasselbe Phänomen. Die Restrukturierung gibt dem Unternehmer die Chance, das Unternehmen zu retten, die Kontrolle über seine Tätigkeit zu behalten und mit den Gläubigern günstigere Rückzahlungsbedingungen auszuhandeln. Die Insolvenz führt demgegenüber zur geordneten Verwertung des Vermögens und zur möglichst vollständigen Befriedigung der Gläubiger.
Innerhalb der Restrukturierung selbst stehen dem Unternehmer vier Wege zur Wahl — vom schnellsten und am wenigsten formalisierten Verfahren zur Bestätigung des Vergleichs über das beschleunigte Vergleichsverfahren und das Vergleichsverfahren bis zum tiefgreifendsten Sanierungsverfahren. Die richtige Wahl hängt vom Umfang der Verschuldung, von der Forderungsstruktur sowie davon ab, wie dringend das Unternehmen Schutz vor der Zwangsvollstreckung benötigt.
Der wichtigste Grundsatz bleibt jedoch unverändert: Je früher der Unternehmer eine Entscheidung trifft, desto größer ist sein Handlungsspielraum. Die Restrukturierung steht bereits im Stadium der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit offen — es lohnt sich daher zu reagieren, bevor die Finanzkrise unumkehrbar wird.
Olga Wierzbicka
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