
Dem Sejm liegt ein Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerkschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Unterrichtung und Konsultation der Beschäftigten vor. Der vom Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik im Rahmen der Arbeit des Regierungsteams für Deregulierung erarbeitete Entwurf ermöglicht es Arbeitgebern, mit Gewerkschaften und Betriebsräten in dokumentarischer oder elektronischer Form zu kommunizieren — dort, wo bislang ausschließlich die Schriftform galt.
I. Das Problem, das die Novelle lösen soll
Die geltenden Vorschriften des Gewerkschaftsgesetzes von 1991 und des Gesetzes über die Unterrichtung und Konsultation der Beschäftigten von 2006 verwenden die Formulierungen „schriftlich" und „in Schriftform", was — da es im kollektiven Arbeitsrecht keine Entsprechung zu Art. 300 des Arbeitsgesetzbuchs gibt — das Erfordernis einer Papierform bedeutet. Die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs zur dokumentarischen und elektronischen Form (Art. 781 und Art. 651 ZGB) sind hier nicht unmittelbar anwendbar. In der Praxis heißt das: Selbst Routinekorrespondenz — etwa der Antrag des Vorstands einer betrieblichen Gewerkschaftsorganisation auf Mitteilung der Zahl der als Führungskräfte geschützten Personen — muss in Papierform erfolgen, obwohl die innerbetriebliche Kommunikation längst überwiegend elektronisch abläuft.
II. Umfang der vorgeschlagenen Änderungen
1. Gewerkschaftsgesetz
- Art. 32 Abs. 9¹ — der Antrag des Vorstands einer betrieblichen Gewerkschaftsorganisation auf Mitteilung der Zahl der Führungskräfte kann künftig schriftlich, in dokumentarischer oder in elektronischer Form gestellt werden. Die Antwortfrist des Arbeitgebers bleibt mit 7 Tagen unverändert.
- Der neue Art. 32¹ — Arbeitgeber und betriebliche Gewerkschaftsorganisation können in einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung festlegen, dass die in Art. 26¹ Abs. 1 (Informationen beim Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber) und in Art. 32 Abs. 9¹ Satz 1 genannten Informationen auch in dokumentarischer oder elektronischer Form übermittelt werden.
Wichtig: Die Erweiterung der zulässigen Formen tritt nicht automatisch ein — sie hängt in beiden Fällen vom Willen der Parteien ab, wie er im Tarifvertrag oder in der Vereinbarung zum Ausdruck kommt. Im Konsultationsverfahren nahmen die Entwurfsverfasser von der ursprünglich geplanten Änderung des Art. 28 des Gesetzes (Erteilung der von der Gewerkschaft angeforderten Informationen) Abstand und ließen diese Frage unverändert — die Vorschrift benennt die Form der Arbeitgeberantwort weiterhin nicht ausdrücklich.
2. Gesetz über die Unterrichtung und Konsultation der Beschäftigten
- Art. 13 Abs. 2 — der Betriebsrat kann einen Auskunftsantrag künftig auch in dokumentarischer oder elektronischer Form stellen und nicht mehr — wie bisher — nur schriftlich.
- Art. 13 Abs. 3 — der Arbeitgeber kann Informationen schriftlich, in dokumentarischer oder in elektronischer Form übermitteln, wobei die Wahl der Form die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erfordert.
- Art. 5 Abs. 1 — hinzugefügt werden die Nr. 1a und 1b, die es Betriebsrat und Arbeitgeber erlauben, die Form des Antrags und die Form der Informationsübermittlung im Rahmen ihrer Absprachen über Grundsätze und Verfahren der Zusammenarbeit zu vereinbaren. Erst wenn solche Absprachen fehlen, greifen die gesetzlichen Regeln.
Anders als im Gewerkschaftsgesetz benötigen Betriebsräte — die keine Tarifverträge schließen dürfen — keinen zusätzlichen Akt des kollektiven Arbeitsrechts, um die neuen Kommunikationsformen zu nutzen; es genügt eine Absprache mit dem Arbeitgeber oder, in deren Ermangelung, die unmittelbare Anwendung der gesetzlichen Vorschrift.
III. Was die Änderung nicht umfasst
Der Entwurf begrenzt die Deregulierung bewusst. Sie erfasst keine Vorschriften über individuelle Arbeitnehmerrechte, etwa den schriftlichen Antrag auf Einbehalt der Gewerkschaftsbeiträge vom Entgelt (Art. 33¹ des Gewerkschaftsgesetzes). Abgelehnt wurde im Konsultationsverfahren auch der Vorstoß des Infrastrukturministers, die Deregulierung auf weitere Vorschriften zu erstrecken (unter anderem Art. 25¹, Art. 29, Art. 32 Abs. 9² und Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterrichtung der Beschäftigten) — dies hätte über das vom Deregulierungsteam erarbeitete Mandat hinausgegriffen und betrifft teils konstitutive Angelegenheiten (etwa den Antrag auf Bildung eines Betriebsrats).
IV. Verlauf der Konsultationen und Positionen der Sozialpartner
Der Entwurf wurde mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen konsultiert und vom Rat für den sozialen Dialog, dem Hauptarbeitsinspektor, dem Bürgerrechtsbeauftragten, dem KMU-Beauftragten sowie der Gemeinsamen Kommission von Regierung und Selbstverwaltung begutachtet.
Wesentliche Einwände erhoben NSZZ „Solidarność", OPZZ und das Gewerkschaftsforum und verwiesen unter anderem auf:
- das Risiko, dass flexible Kommunikationsformen gegen Gewerkschaftsorganisationen eingesetzt werden, insbesondere bei gewerkschaftsfeindlichen Arbeitgebern (unter Berufung auf Art. 61 § 2 ZGB zum Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung in elektronischer Form);
- das Fehlen der Vermutung aus Art. 245 ZPO bei dokumentarischer Form, was die Beweisführung in Gerichtsverfahren über den besonderen Schutz von Gewerkschaftsfunktionären erschweren kann;
- die terminologische Unstimmigkeit zwischen „dokumentarischer Form" und „elektronischer Form" vor dem Hintergrund des Arbeitsgesetzbuchs;
- die Notwendigkeit, die Nutzung der neuen Formen von der Zustimmung der Gewerkschaftsseite abhängig zu machen und nicht von einer einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers.
Im Ergebnis der Konsultationen berücksichtigten die Verfasser diese Anmerkungen teilweise — auf die Änderung des Art. 28 des Gewerkschaftsgesetzes wurde verzichtet, und es wurde präzisiert, dass neue Kommunikationsformen im Verhältnis zu Gewerkschaften einer Regelung im Tarifvertrag oder in einer Vereinbarung bedürfen und nicht einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden können.
In der öffentlichen Konsultation äußerte sich auch das Institut für Bürgerangelegenheiten und forderte zusätzliche Sicherungen gegen die digitale Ausgrenzung von Betriebsratsmitgliedern (unter anderem die Pflicht, eine alternative Kommunikationsform und eine Empfangsbestätigung vorzusehen). Diese Anmerkungen wurden nicht übernommen — das Ministerium argumentierte, die Vorschrift verlange in ihrer jetzigen Fassung ohnehin, dass die gewählte Form dem Betriebsrat eine tatsächliche Kenntnisnahme ermöglicht, und die Verdoppelung der Kommunikationswege drohe organisatorisches Chaos und Unsicherheit über den Fristenlauf zu schaffen.
V. Folgen für Unternehmen
Nach der Gesetzesfolgenabschätzung verursacht der Entwurf keine Kosten für den öffentlichen Finanzsektor und für Kleinst- und Kleinunternehmen (in denen Gewerkschaften und Betriebsräte praktisch nicht bestehen — Betriebsratswahlen betreffen Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten). Die größte praktische Bedeutung hat er für große und mittlere Arbeitgeber, bei denen mehrere Gewerkschaftsorganisationen oder ein Betriebsrat bestehen; für sie soll die Entformalisierung der Kommunikationswege den Dokumentenumlauf verkürzen und den Verwaltungsaufwand senken.
VI. Inkrafttreten
Das Gesetz soll 14 Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Übergangsvorschriften sieht der Entwurf nicht vor — die neuen Formregeln gelten nach dem Grundsatz der unmittelbaren Wirkung des neuen Gesetzes auch für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten der Novelle eingeleitet wurden.
Olga Wierzbicka
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