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„Dienstzeit" 2026 — neue Regelungen zur Anrechnung anderer Zeiten als der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis

Olga Wierzbicka Olga Wierzbicka · arbeitsrecht unternehmensrechtsberatung

Am 1. Januar 2026 ist das Gesetz vom 26. September 2025 zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs und einiger weiterer Gesetze in Kraft getreten. Danach können Zeiten beruflicher Tätigkeit, die keine Beschäftigung auf Grundlage eines Arbeitsvertrags sind, auf die Dienstzeit der Beschäftigten angerechnet werden.

Die neuen Vorschriften gelten:

  • ab dem 1. Januar 2026 — für Arbeitgeber, die Einheiten des öffentlichen Finanzsektors sind,
  • ab dem 1. Mai 2026 — für alle übrigen Arbeitgeber.

I. Welche Zeiten — außer der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis — sind anrechenbar

Nach den neuen Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs können Beschäftigte folgende Zeiten auf ihre Dienstzeit anrechnen:

  1. Zeiten, für die sie als Person mit nichtlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit oder als mit einer solchen Person zusammenarbeitende Person Beiträge zur Renten- und Invaliditätsversicherung oder zur Unfallversicherung entrichtet haben;
  2. Zeiten, in denen sie der Renten- und Invaliditätsversicherung unterlagen aufgrund:
    • der Erfüllung eines Auftragsvertrags (umowa zlecenia) oder eines anderen Dienstleistungsvertrags, auf den nach dem Zivilgesetzbuch die Vorschriften über den Auftrag anzuwenden sind,
    • der Erfüllung eines Agenturvertrags,
    • der Zusammenarbeit mit einer Person, die einen Auftrags-, sonstigen Dienstleistungs- oder Agenturvertrag erfüllt,
    • der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft,
    • der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft landwirtschaftlicher Zirkel;
  3. Zeiten, in denen sie aufgrund gesonderter Vorschriften nicht der Renten- und Invaliditätsversicherung aus den in Nr. 1 und 2 genannten Gründen unterlagen;
  4. Zeiten, in denen sie als Person bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Krankenversicherung angemeldet waren und in den ersten 6 Monaten dieser Tätigkeit nicht der Renten- und Invaliditätsversicherung unterlagen;
  5. Zeiten, für die sie als Person, die mit einer eine Erwerbstätigkeit aufnehmenden Person zusammenarbeitet, Beiträge zur Renten- und Invaliditäts- oder Unfallversicherung entrichtet haben;
  6. Zeiten, für die zu ihren Gunsten Beiträge zur Renten- und Invaliditätsversicherung wegen der persönlichen Betreuung eines Kindes während der Aussetzung der Erwerbstätigkeit finanziert wurden;
  7. Zeiten, für die zu ihren Gunsten Beiträge zur Renten- und Invaliditätsversicherung wegen der persönlichen Betreuung eines Kindes als zusammenarbeitende Person finanziert wurden;
  8. Zeiten, in denen sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit auf anderer Grundlage als einem Arbeitsverhältnis ausgeübt haben.

II. Wie ist die anzurechnende berufliche Tätigkeit nachzuweisen?

1. Bescheinigung der ZUS

Als grundlegenden Nachweis der beruflichen Tätigkeit, auf dessen Grundlage der Zeitraum angerechnet wird, benennt der Gesetzgeber eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt (ZUS), die auf Antrag der Beschäftigten ausgestellt wird. Die Bescheinigung ist über eZUS/PUE zu beantragen — durch Anmeldung im ZUS-Konto und Ausfüllen und Absenden des Antrags.

Die ZUS erstellt und übermittelt sowohl die Bescheinigungen als auch sonstigen Schriftverkehr zu deren Ausstellung elektronisch, über das von der ZUS bereitgestellte Informationsprofil.

Wichtig: Die ZUS stellt keine Bescheinigungen für Zeiträume aus, in denen die Beschäftigten etwa einen Auftragsvertrag erfüllten und gleichzeitig Schüler- oder Studentenstatus hatten, da sie damals nicht der Renten- und Invaliditätsversicherung unterlagen.

2. Nachweise außerhalb der ZUS

a. Fälle, in denen das Gesetz nachgewiesene Zeiträume verlangt, die ZUS aber nicht als einzigen Weg benennt (etwa der nachgewiesene Zeitraum einer Erwerbstätigkeit im Ausland außerhalb eines Arbeitsverhältnisses).

Hier gibt es keinen abschließenden Katalog von Nachweisen. In der Praxis halten Personalabteilungen für am typischsten: Verträge und Nachträge sowie Unterlagen über deren Erfüllung (etwa Abnahmeprotokolle, Berichte), Zahlungsbestätigungen, Rechnungen, Bescheinigungen des Vertragspartners oder Auftraggebers sowie Registerunterlagen der Erwerbstätigkeit.

b. Fälle, in denen die ZUS keine Bescheinigung ausstellen kann oder die Daten der Klärung bedürfen.

Kann die ZUS keine Bescheinigung ausstellen, dürfen die Beschäftigten ihre berufliche Tätigkeit mit eigenen Unterlagen belegen. Es gilt dann ein entsprechender Nachweiskatalog wie oben — Verträge, Rechnungen, Überweisungen, Bescheinigungen. Der Arbeitgeber sollte im Interesse der Einheitlichkeit interne Regeln für die Bewertung der vorgelegten Unterlagen aufstellen.

III. Welche Vorteile die angerechnete Zeit für Beschäftigte bringt

Eine längere Dienstzeit wirkt sich auf arbeitsrechtliche Ansprüche aus, unter anderem:

  • Umfang des Erholungsurlaubs — insbesondere das Überschreiten der Schwelle von 10 Jahren und der Übergang von 20 auf 26 Tage;
  • Anspruch auf Elternurlaub (urlop wychowawczy) — erforderlich sind mindestens 6 Monate Beschäftigung;
  • Kündigungsfrist des Arbeitsvertrags — soweit sie von der Beschäftigungsdauer beim jeweiligen Arbeitgeber abhängt, kann sie sich verlängern;
  • Abfindung bei Kündigung aus Gründen, die nicht die Beschäftigten betreffen, deren Höhe von der Dienstzeit beim jeweiligen Arbeitgeber abhängt:
    • ein Monatsentgelt — unter 2 Jahren,
    • zwei Monatsentgelte — von 2 bis 8 Jahren,
    • drei Monatsentgelte — über 8 Jahre;
  • Sterbegeld, dessen Höhe von der Beschäftigungsdauer beim jeweiligen Arbeitgeber abhängt;
  • Dienstzeitabhängige Leistungen nach internen Vorschriften oder Dienstordnungen — etwa Zulagen für langjährige Tätigkeit, Jubiläumsprämien, zusätzliche Urlaubs- oder Leistungsansprüche — soweit die jeweilige Beschäftigungsgrundlage sie vorsieht.

IV. Wie viel Zeit haben Beschäftigte für den Nachweis?

Beschäftigte, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (öffentlicher Sektor) oder am 1. Mai 2026 (privater Sektor) in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben 24 Monate Zeit, die Zeiten beruflicher Tätigkeit nachzuweisen, also:

  • im öffentlichen Sektor — bis zum 31. Dezember 2027,
  • im privaten Sektor — bis zum 30. April 2028.

Nach dem Gesetz stehen die aus der Anrechnung folgenden Ansprüche ab dem Tag des Anspruchserwerbs zu, jedoch nicht vor dem jeweiligen Stichtag — für den öffentlichen Sektor dem 1. Januar 2026, für den privaten Sektor dem 1. Mai 2026. Später eingestellten Beschäftigten stehen die Ansprüche ab dem Zeitpunkt zu, in dem sie nach Anrechnung der Dienstzeit die Voraussetzung des jeweiligen Anspruchs erfüllen.

Olga Wierzbicka Olga Wierzbicka

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