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Firmengründung in Polen als Ausländer: Sp. z o.o. Schritt für Schritt

Szymon Gostyński Szymon Gostyński · gesellschaftsgruendung steuern-buchhaltung internationales-recht

Sie planen eine Unternehmensgründung in Polen? Die spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (sp. z o.o.) — eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung — ist die beliebteste Wahl unter ausländischen Unternehmern. Sie bietet beschränkte Haftung, vergleichsweise geringe Gründungskosten und einen bewährten Rechtsrahmen.

Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Aspekte — was eine sp. z o.o. ist, wie der Registrierungsprozess abläuft und welche Fehler ausländische Gründer häufig machen.


Was ist eine Sp. z o.o.?

Eine sp. z o.o. ist eine Kapitalgesellschaft nach dem polnischen Handelsgesetzbuch (Kodeks spółek handlowych). In der Praxis bedeutet das:

  • Beschränkte Haftung — die Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage, nicht mit ihrem Privatvermögen.
  • Eigene Rechtspersönlichkeit — die Gesellschaft handelt, schließt Verträge und besitzt Vermögen im eigenen Namen.
  • Mindeststammkapital von 5.000 PLN (ca. 1.150 EUR), wobei jeder Anteil mindestens 50 PLN wert sein muss.
  • Offen für ausländische Gründer — sowohl natürliche als auch juristische Personen aus jedem Land können Gesellschafter sein.

Eine sp. z o.o. kann von einem einzelnen Gesellschafter gegründet werden, mit einer Ausnahme: Sie kann nicht ausschließlich von einer anderen Einpersonen-sp. z o.o. gegründet werden.

Warum wählen die meisten ausländischen Unternehmer eine sp. z o.o.? Sie verbindet Einfachheit mit Seriosität. Anders als ein Einzelunternehmen (JDG) schützt sie das Privatvermögen. Anders als eine Aktiengesellschaft (S.A.) erfordert sie deutlich weniger Kapital und Formalitäten.


Der Registrierungsprozess: 5 zentrale Schritte

1. Gesellschaftsvertrag (Umowa spółki)

Der Gründungsvertrag muss den Firmennamen, den Sitz, den Geschäftsgegenstand (PKD-Codes), die Höhe des Stammkapitals und die Verteilung der Anteile unter den Gründern enthalten. Er kann auf zwei Arten geschlossen werden:

  • Notarielle Beurkundung — erforderlich bei Sacheinlagen (z. B. geistiges Eigentum, Immobilienrechte) oder individuellen Governance-Regelungen.
  • S24-Onlinesystem — schneller und günstiger, aber auf eine Standardvorlage und reine Bareinlagen beschränkt.

Nach Unterzeichnung existiert die Gesellschaft als „sp. z o.o. in Gründung" (w organizacji) und kann bereits Verträge schließen und Mitarbeiter einstellen.

2. Einzahlung des Stammkapitals

Die Gesellschafter müssen das gesamte Stammkapital (mind. 5.000 PLN) vor der Registrierung einzahlen. Einlagen können bar oder als Sacheinlagen (Aporty) erfolgen — z. B. IP-Rechte, Wertpapiere oder Immobilien. Arbeitsleistung oder Mietrechte können jedoch nicht als Einlage dienen.

Bei einer Registrierung über S24 mit reinen Bareinlagen besteht eine Frist von 7 Tagen nach der Gerichtseintragung für die Einzahlung.

3. Bestellung des Vorstands (Zarząd)

Jede sp. z o.o. muss einen Vorstand haben — eine oder mehrere Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Vorstandsmitglieder müssen weder Gesellschafter noch in Polen ansässig sein, doch ihre Bestellung muss innerhalb von 7 Tagen beim Gericht angemeldet werden.

4. Eintragung ins Landesgerichtsregister (KRS)

Die Registrierung erfolgt vollständig elektronisch über das Portal Rejestrów Sądowych (oder S24 bei vorlagenbasierten Gesellschaften). Das Gericht vergibt NIP (Steuernummer) und REGON (Statistiknummer) automatisch. Der Antrag muss beim zuständigen Registergericht eingereicht werden — ein häufiger Fehler, der zu Verzögerungen führt.

Wichtig: Ab Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags haben Sie 6 Monate Zeit für die Registrierung. Bei S24-Gesellschaften beträgt die Frist nur 7 Tage.

5. Nachmeldungen

Nach der Eintragung muss die Gesellschaft:

  • Das Finanzamt (Urząd Skarbowy) innerhalb von 21 Tagen mittels Formular NIP-8 informieren.
  • Sich bei ZUS (Sozialversicherung) innerhalb von 7 Tagen anmelden, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden oder wenn es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt (der alleinige Gesellschafter muss mindestens eine Krankenversicherung abführen).

Häufige Fehler ausländischer Gründer

Aus unserer Erfahrung bei der Betreuung internationaler Mandanten bei der Firmengründung in Polen sind dies die häufigsten Probleme:

  • Fehlende apostillierte Dokumente. Ist ein Gesellschafter eine ausländische juristische Person, verlangen polnische Gerichte einen aktuellen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister — mit Apostille und beglaubigter Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer (tłumacz przysięgły), der beim polnischen Justizministerium registriert ist.
  • Erklärung zur Ausländereigenschaft. Die Gesellschaft muss eine Erklärung abgeben, ob sie als „Ausländer" im Sinne des polnischen Gesetzes über den Immobilienerwerb durch Ausländer gilt — auch wenn kein Immobilienkauf geplant ist. Das S24-System bietet hierfür keine Vorlage; das Dokument muss separat erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.
  • Firmennamensregeln. Der Name muss „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością" (oder die Abkürzung „sp. z o.o.") enthalten und sich von bestehenden Unternehmen im selben Markt unterscheiden. Bestimmte Begriffe wie „Bank" sind geschützt. Prüfen Sie immer die KRS-Datenbank, bevor Sie sich für einen Namen entscheiden.
  • Widersprüchliche Vertretungsregeln. Die Art der Vertretung (Einzel- oder Gesamtvertretung) muss im Gesellschaftsvertrag und in der Gerichtsanmeldung übereinstimmen. Widersprüche sind einer der häufigsten Gründe für die Rückweisung des Antrags.

Nach der Registrierung: Steuern und Buchhaltung

Eine sp. z o.o. unterliegt der Körperschaftsteuer (CIT) auf ihre Gewinne. Die Gesellschafter zahlen zusätzlich 19 % Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei der Gewinnausschüttung. Die Gesellschaft ist zudem umsatzsteuerpflichtig und muss eine vollständige Buchführung (pełna księgowość) führen.

Am Ende jedes Geschäftsjahres erstellt die Gesellschaft einen Jahresabschluss, der unter Umständen einer Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bedarf, wenn mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte erfüllt sind: 50+ Vollzeitbeschäftigte, Bilanzsumme ≥ 3.125.000 EUR oder Nettoumsatz ≥ 6.250.000 EUR.


Häufig gestellte Fragen

Kann ein Ausländer alleiniger Gesellschafter einer sp. z o.o. sein? Ja. Jede natürliche oder juristische Person — unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz — kann alleiniger Gesellschafter sein. Die einzige Einschränkung: Eine sp. z o.o. kann nicht ausschließlich von einer anderen Einpersonen-sp. z o.o. gegründet werden.

Wie lange dauert die Registrierung einer sp. z o.o.? Das S24-Onlineverfahren dauert in der Regel 1–3 Werktage ab Antragstellung. Die klassische Registrierung über notarielle Beurkundung und das Gerichtsportal dauert 2–4 Wochen, je nach Auslastung des Gerichts.

Benötige ich ein polnisches Bankkonto für die Registrierung? Nicht bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags. Ein polnisches Firmenkonto wird jedoch für die Einzahlung des Stammkapitals (innerhalb von 7 Tagen bei S24) sowie für den laufenden Geschäftsbetrieb, Steuerzahlungen und ZUS-Beiträge benötigt.

Ist eine physische Büroadresse erforderlich? Ja. Jede sp. z o.o. muss einen Sitz (siedziba) in Polen haben. Dies kann ein gemietetes Büro, ein Coworking-Space oder ein virtuelles Büro sein — sofern die Gesellschaft dort amtliche Korrespondenz empfangen kann.

Was sind die jährlichen Kosten einer sp. z o.o.? Zu den Pflichtkosten gehören die vollständige Buchführung (in der Regel 500–2.000 PLN/Monat je nach Transaktionsvolumen), der Jahresabschluss, KRS-Gerichtsgebühren und Steuererklärungen. ZUS-Beiträge fallen an, wenn die Gesellschaft Mitarbeiter beschäftigt oder eine Einpersonengesellschaft ist.


Wie wir helfen

Bei Gostyński & Partner begleiten wir ausländische Unternehmer durch jede Phase der Firmengründung in Polen — von der Wahl der passenden Rechtsform bis zur vollständigen Registrierung und laufenden gesellschaftsrechtlichen Betreuung.

Unsere Dienstleistung zur Firmengründung umfasst:

  • Beratung zur optimalen Rechtsform entsprechend Ihrer Ziele, Eigentümerstruktur und Wachstumspläne
  • Erstellung des Gesellschaftsvertrags (notariell oder über S24)
  • Vollständige KRS-Registrierung und Nachmeldungen (Finanzamt, ZUS, GUS)
  • Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen für ausländische Gesellschafter (Apostille-Koordination, beglaubigte Übersetzungen, Ausländererklärungen)
  • Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen und Registrierung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Polen

Ob Sie als Einzelgründer in den polnischen Markt eintreten oder als Konzern eine lokale Tochtergesellschaft eröffnen — wir übernehmen den rechtlichen Prozess, damit Sie sich auf Ihr Geschäft konzentrieren können.

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