← Veröffentlichungen

Änderung der polnischen ZPO ab 1. März 2026 — was ändert sich für Prozessbevollmächtigte?

Olga Wierzbicka Olga Wierzbicka · unternehmensrechtsberatung internationales-recht

Am 1. März 2026 ist die Novelle zur polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego, KPC) in Kraft getreten — Gesetz vom 5. August 2025 (Dz.U. 2025, Pos. 1172). Die Änderungen sind für alle Unternehmen relevant, die in Polen prozessieren oder Vertragsparteien in Baustreitigkeiten sind. Im Mittelpunkt stehen drei Bereiche: Digitalisierung des Verfahrens, Vereinfachung der Zustellung und Ausdehnung der Mediation.

Pflichtangabe der Berufsregisternummer

Der geänderte Art. 126 § 3 KPC verpflichtet Rechtsanwälte und Patentanwälte, ihre Registernummer bei der zuständigen Berufskammer einmalig in dem Schriftsatz anzugeben, dem erstmals eine Vollmacht oder eine beglaubigte Abschrift beigefügt wird. In späteren Schriftsätzen derselben Sache ist die Wiederholung nicht erforderlich.

Die Regelung soll die Identifizierung von Bevollmächtigten im System ROBUS erleichtern und die Überprüfung der Berufszulassung ermöglichen.

Vollmacht in elektronischer Form

Der neue Art. 89 § 1² KPC lässt ausdrücklich zu, dass eine Prozessvollmacht in elektronischer Form erteilt wird — versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Signatur. Eine solche Vollmacht kann auch bei Prozesshandlungen verwendet werden, die in herkömmlicher Form vorgenommen werden.

Für ausländische Mandanten bedeutet dies: Eine Vollmacht kann künftig vollständig ohne persönlichen Besuch in der Kanzlei erteilt werden — per elektronisch signiertem Dokument.

Einreichung von Schriftsätzen über das Informationsportal

Der neue Art. 125¹ KPC erlaubt es professionellen Bevollmächtigten, bestimmte Schriftsätze über das Informationsportal der Gerichte (Portal Informacyjny) einzureichen. Dazu gehören u. a.:

  • Berufungen, Beschwerden, Gegenvorstellungen gegen Urteile von Rechtspflegern,
  • Anträge auf Terminsverlegung, Begründung, Vollstreckungsklausel oder Zustellung einer rechtskräftigen Entscheidung.

Zeitplan: Bis zum 28. Februar 2027 gilt eine Übergangsphase — Bevollmächtigte entscheiden selbst über die Form (Papier oder elektronisch). Ab dem 1. März 2027 wird die elektronische Einreichung für diese Schriftsätze verpflichtend; ein in Papierform eingereichter Schriftsatz entfaltet dann keine Rechtswirkung.

Ausgenommen sind Schriftsätze an den Obersten Gerichtshof sowie Grundbuch- und Registerverfahren.

Elektronische Beglaubigung von Dokumenten

Der geänderte Art. 129 § 2¹ KPC gibt professionellen Bevollmächtigten das Recht, Dokumente direkt im IT-System oder über das Informationsportal elektronisch zu beglaubigen — auf freiwilliger Basis.

Die bisherige Regelung, die eine automatische Beglaubigung beim Hochladen eines Dokuments vorsah, hatte in der Praxis Probleme verursacht, wenn das Original zum Zeitpunkt der Einreichung nicht vorlag. Die neue Fassung beseitigt diese Unklarheit.

Direkte elektronische Zustellung zwischen Bevollmächtigten

Die neuen Art. 132 § 1⁴ und 1⁵ KPC schaffen einen Mechanismus für direkte Zustellungen zwischen professionellen Bevollmächtigten über das Informationsportal. Die Einreichung eines Schriftsatzes über das Portal und der elektronische Nachweis seiner Übermittlung an die Gegenseite gelten als ordnungsgemäße Direktzustellung.

Pflichtmediation in Bausachen

Der neue Art. 458³a § 1 KPC führt eine Pflicht zur Mediation vor der ersten Vorbereitungssitzung oder Verhandlung in Streitigkeiten aus Werkverträgen über Bauleistungen und eng damit verbundenen Verträgen ein.

Die Pflicht gilt nicht für Mahnverfahren, greift aber nach Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl. Eine Partei kann die Mediation ablehnen, doch eine grundlose Verweigerung kann zur Kostentragungspflicht nach Art. 103 § 3 KPC führen.

FAQ

Ab wann gilt die Novelle? Die Änderungen sind am 1. März 2026 in Kraft getreten (Gesetz vom 5. August 2025, Dz.U. 2025, Pos. 1172).

Wann wird die elektronische Einreichung über das Informationsportal verpflichtend? Ab dem 1. März 2027. Bis dahin gilt eine freiwillige Übergangsphase. Nach diesem Datum hat ein in Papierform eingereichter Schriftsatz keine Rechtswirkung.

Kann ein ausländischer Mandant eine Vollmacht ohne Kanzleibesuch erteilen? Ja. Die Novelle lässt eine elektronisch signierte Vollmacht ausdrücklich zu — auch für Verfahren, die in herkömmlicher Form geführt werden.

Ist die Mediation in Bausachen immer verpflichtend? Sie gilt für Streitigkeiten aus Werkverträgen über Bauleistungen und eng damit verbundenen Verträgen. In Mahnverfahren gilt die Pflicht zunächst nicht, greift aber nach einem Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl.


Haben Sie Fragen zur Prozessführung in Polen oder zu den Auswirkungen der Novelle auf Ihre Verträge? Kontaktieren Sie uns — wir beraten Sie auf Deutsch.

Rechtsgrundlage: Gesetz vom 5. August 2025 zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer Gesetze (Dz.U. 2025, Pos. 1172).

Olga Wierzbicka Olga Wierzbicka

Empfohlene Artikel

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns, um Ihren Fall zu besprechen.

Kontakt aufnehmen