Polnische Sp. z o.o. (GmbH) gründen — ohne polnischen Partner, per Vollmacht aus dem Ausland. Deutschsprachige Anwälte in Krakau: Gründung, KRS, Steuern.
Eine Firmengründung in Polen steht ausländischen Gründern vollständig offen: Sie benötigen weder einen polnischen Partner noch einen Wohnsitz in Polen — ein einzelner Ausländer kann 100% einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o., vergleichbar mit der GmbH) halten. Als Kanzlei gründen wir für Nichtansässige am häufigsten per notarieller Urkunde auf Grundlage einer Vollmacht — ohne Anreise nach Polen — in 2–4 Wochen, mit einem auf Ihre Beteiligungsstruktur zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag; Gründer mit polnischem vertrauenswürdigem Profil können alternativ das Online-System S24 nutzen (1–5 Werktage). Wir begleiten den gesamten Prozess auf Deutsch — von der Wahl der Rechtsform über die Eintragung im Landesgerichtsregister (KRS) bis zu den Anmeldungen bei Finanzamt, Sozialversicherung und Statistikamt — und bleiben danach Ihr juristisches Team, von Gesellschaftervereinbarungen bis zum Investoreneinstieg. Ein praktischer Hinweis: Die Gründung selbst ist vollständig aus der Ferne möglich; für die Eröffnung des polnischen Bankkontos verlangen die meisten Banken jedoch einen kurzen Termin vor Ort, den wir koordinieren.
Polen gehört zu den beliebtesten Standorten für ausländische Investitionen in der EU, und wir gründen regelmäßig Gesellschaften für Mandanten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, den USA und der Ukraine. Bürger der EU und des EWR können ein Unternehmen zu denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger gründen; Investoren aus Drittstaaten nutzen am häufigsten die Sp. z o.o., die Gründern jeder Nationalität offensteht — ohne dass ein polnischer Partner oder ein in Polen ansässiger Geschäftsführer erforderlich ist.
Ausländische Gründer sollten einige praktische Punkte einplanen: Die Unterzeichnung im S24-System setzt eine polnische elektronische Signatur oder ein vertrauenswürdiges Profil (ePUAP) voraus, was in der Regel eine PESEL-Nummer erfordert. Nichtansässige gründen daher häufig per notarieller Urkunde — und dies ist auch per Vollmacht möglich, ohne Anreise nach Polen. Nach der Eintragung gelten dieselben Pflichten wie für jede polnische Gesellschaft, einschließlich der Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das CRBR und gegebenenfalls der Umsatzsteuerregistrierung.
Mandanten aus dem deutschsprachigen Raum betreut ein Team für die gesamte Gründung und alles Weitere. Unser geschäftsführender Partner ist bei der New York State Bar zugelassen und amtiert als Chapter Chair der New York State Bar Association für Polen; die Kanzlei ist zudem Vertrauensanwalt des Generalkonsulats der Republik Österreich in Krakau. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch und koordinieren Notare und vereidigte Übersetzer. Für Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuer-Compliance und die Kontoeröffnung arbeiten wir Hand in Hand mit unserer Schwestergesellschaft Sarego Finance im selben Gebäude — Recht, Steuern und Banking laufen so als ein Prozess. Auf Wunsch übernehmen wir auch die typischerweise damit verbundenen Themen wie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse sowie Fragen der Doppelbesteuerung.
Unsere Anwälte beraten Sie auf Polnisch, Englisch, Deutsch, Ukrainisch und Russisch.
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